Pflegesachleistungen
Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen werden um 5% erhöht. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Beträge für den ambulanten Pflegedienst. Ab Pflegegrad 2 sieht die Pflegereform Entlastungen für Pflegebedürftige vor, die im eigenen zu Hause durch einen Pflegedienst versorgt werden. Konkret bedeutet dies folgende Beitragserhöhungen:
- Pflegegrad 2: 724 Euro statt bisher 689 Euro
- Pflegegrad 3: 1363 Euro statt bisher 1298 Euro
- Pflegegrad 4: 1693 Euro statt bisher 1612 Euro
- Pflegegrad 5: 2095 Euro statt bisher 1995 Euro
Alle Erhöhungen sind seit dem 01. Januar 2022 gültig.
Kurzzeitpflege
Im Bereich der Kurzzeitpflege ist das Budget um 10% erhöht worden. Konkret bedeutet dies, dass die Leistungen von 1612 Euro pro Kalenderjahr auf 1774 Euro pro Kalenderjahr gestiegen sind. Es ist kein separater Antrag erforderlich, um die Anhebung zu erhalten als pflegebedürftige Person.
Finanzielle Entlastung für Bewohner/innen in Pflegeheimen
Die Kosten für den Heimplatz setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen, wie den Pflegekosten, den Ausbildungskosten, den Investitionskosten und den Kosten für Unterbringung und Verpflegung. Durch pauschale Leistungsbeiträge beteiligen sich die Pflegekassen an den Pflege- und Ausbildungskosten. Die Beiträge richten sich nach Höhe des Pflegegrades. Wichtig zu wissen ist, dass die entstehenden Kosten für einen Heimplatz nicht durch die Beteiligung der Pflegekassen mit Zuschüssen finanziell ausreichend sind. Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten müssen von dem pflegebedürftigen Angehörigen selbst bezahlt werden.
Durch das in Kraft treten der Pflegereform sollen Pflegebedürftige entlastet werden. Pflegebedürftige Personen in vollstationären Eichrichtungen erhalten ab jetzt einen Leistungszuschlag zu den Pflegekosten. Somit verringert sich der Eigenanteil. Dieser richtet sich nach den pflegebedingten Aufwendungen. Konkret bedeutet das, dass pflegebedürftige Personen je nach Länge der Unterbringung einen immer höheren Leistungszuschlag von der Pflegekasse erhalten.
Wer bis zu 12 Monate im Heim lebt, erhält demnach einen Leistungszuschlag von 5 %. Lebt eine Bewohnerin oder ein Bewohner eines Pflegeheims mehr als 12 Monate dort, werden 25 % Leistungszuschlag gewährt. 45 % Leistungszuschlag erhalten pflegebedürftige Personen, die mehr als 24 Monate im Heim leben. Die letzte Staffelung befindet sich bei 36 Monaten. Lebt ein Heimbewohner/in länger als 36 Monate dort, beträgt der Leistungszuschlag 70 %.
Umwandlung von Pflegesachleistungen
Eine weitere gute Nachricht gibt es im Bereich der Pflegesachleistungen. Seit dem 01.01.2022 ist es nicht mehr erforderlich einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen, wenn ein Pflegesachleistungsbetrag als Entlastungsleistung genutzt werden soll. Bis zu 40 % von ungenutzten Sachleistungsbeträgen können als Entlastungsleistung verwendet werden.
Anpassung von Arbeitsverträgen
Pflegeeinrichtungen müssen ihre Beschäftigten nach Tarif bzw. tariforientiert bezahlen. Die Anpassung der Arbeitsverträge muss spätestens bis zum 31.08.2022 erfolgen. Wenn die Einrichtung dies nicht tut, kann kein Versorgungsvertrag mehr abgeschlossen werden.
Erstattungsansprüche länger gültig
Galt bisher, dass Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung mit dem Tod des versicherten Pflegebedürftigen erlöschen. In der Pflegereform wird geregelt, dass Kostenerstattungsansprüche nach dem Tod des Versicherten bestehen bleiben. Die Angehörigen können ihre Ansprüche innerhalb von 12 Monaten geltend machen.
Zu den speziellen Änderungen der Pflegereform berät unser Team aus dem Bereich der Pflegeunterstützung genauso, wie zu allen anderen Fragen, die im Bereich der Pflege von Angehörigen entstehen können. Alle Beschäftigten unserer Kundenunternehmen, die diesen Leistungsbereich gebucht haben, sind berechtigt, unsere Beratungen kostenfrei in Anspruch zu nehmen.
Ihr BUK Familienservice