Familien mit pflegebedürftigen Kindern mehr im Fokus
Konkret werden das Pflegegeld und auch die ambulanten Sachleistungsbeträge in 2024 um 5% erhöht werden. Um Familien mit pflegebedürftigen Kindern sofort zu unterstützen, wird der Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum 1. Januar 2024 eingeführt.
Zusammenlegung von Leistungen bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 EUR zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können (ab Pflegegrad 2).
Änderungen bei den Sätzen der Pflegekasse
Auch werden zum 1. Januar 2024 die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht. Die Sätze werden von 5% auf 15% bei 0 - 12 Monaten Verweildauer, von 25% auf 30% bei 13 - 24 Monaten, von 45% auf 50 % bei 25 - 36 Monaten und von 70% auf 75% bei mehr als 36 Monaten angehoben.
Änderungen bei Pflegeunterstützungsgeld
Beispielsweise kann das Pflegeunterstützungsgeld von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Die Verbesserungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Unser Team aus dem Bereich der Pflegeunterstützung berät immer auf Basis der aktuell geltenden Rechtslage. Bei Fragen rund um die Reform der Pflege sind wir für die Beschäftigten unserer Unternehmenskunden ein kompetenter Ansprechpartner.