Aufgrund der weiter anhaltenden Corona-Pandemie und der daraus resultierenden Belastung für pflegende Angehörige hat der Bundestag die Sonderregelungen für die Pflegezeit und die Familienpflegezeit bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Verlängerung sorgt dafür, dass berufstätige pflegende Angehörige sich leichter von der Arbeit freistellen lassen können, um flexibler auf neue Pflegesituationen zu reagieren.
Diese Verlängerungen gelten bis zum 31. März 2022:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- Pflegende Angehörige können sich weiterhin im akuten Pflegefall 20 Tage von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren.
- Außerdem können Angehörige diese 20 Tage ebenfalls nutzen, wenn es zu coronabedingten Versorgungs- und Organisationsengpässen kommt (z.B. Schließung einer Tagespflegeinrichtung).
- Während der Zeit der Freistellung können Angehörige Pflegeunterstützungsgeld erhalten.
Pflegezeit / Familienpflegezeit
- Die Ankündigungsfrist für eine Familienpflegezeit reduziert sich auf zehn Arbeitstage, wenn diese spätestens am 1. März 2022 beginnt. Außerdem kann die Familienpflegezeit per E-Mail angekündigt werden.
- Restzeiten einer nicht bis zur Höchstdauer in Anspruch genommenen Pflege- oder Familienpflegezeit können in Abstimmung mit dem Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden, wenn die Pflege- bzw. Familienpflegezeit bis zum 31. März 2022 endet. Es muss sich hierbei jedoch um dieselbe pflegebedürftige Person handeln.
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen und Informationen zur Verfügung und beraten Sie individuell in Bezug auf Ihre persönliche Situation.