Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 das neue Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung beschlossen. Dieser sieht unter anderem eine finanzielle Entlastung für Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen, sowie eine angemessene tarifliche Bezahlung für Pflegefachkräfte vor. Letzteres wirkt sich in Zukunft auch auf die Heimplatz- und Pflegedienstsuche aus.
Demnach sollen voraussichtlich ab September 2022 keine Verträge mehr mit Einrichtungen geschlossen werden, die sich nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen halten. Im Umkehrschluss heißt dies auch, dass keine Versorgungsverträge mehr mit Einrichtungen geschlossen werden dürfen, die ihre Pflegekräfte untertariflich bezahlen.
Zudem soll der Eigenanteil für pflegebedürftige Personen in einer vollstationären Versorgung schrittweise verringert werden. Demnach sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5 in den ersten 12 Monaten einen Leistungszuschlag von 5 % erhalten. Im zweiten Jahr soll der Betrag auf 25 %, im dritten Jahr auf 45 % und im vierten Jahr auf 70 % erhöht werden.
Außerdem sollen Pflegebedürftige, die noch zu Hause leben und dort von Pflegekräften versorgt werden, stärker finanziell entlastet werden. Hierfür sollen ab dem 1. Januar 2022 die Pflegesachleistungen um 5 % erhöht werden. Die geplante Erhöhung des Pflegegeldes und der Leistungen für die Tagespflege sind nach dem letzten Gesetzentwurf erstmal auf Eis gelegt. Dies betrifft auch die geplanten Änderungen bezüglich der Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Hier soll lediglich das Budget der Kurzzeitpflege um 10 % erhöht werden.
Die meisten Neuregelungen sollen voraussichtlich zum 1. Januar 2022 im Kraft treten. Wir informieren Sie über den aktuellen Stand der Gesetzgebung in unseren Beratungen. Tritt die Pflegereform in Kraft, beraten wir Sie auf Basis der angepassten Gesetzeslage.